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  Made by Horst-Peter Wagner
 
 
  § 1 Ausschließliche Geltung
  
  1.
  Alle Lieferungen und Leistungen der Torocit erfolgen ausschließlich 
  aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, sofern nicht im Einzelfall insgesamt 
  oder für einzelne Regelungen ausdrücklich schriftlich etwas anderes 
  vereinbart worden ist. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen. 
  Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden von uns 
  insgesamt nicht anerkannt, auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht 
  ausdrücklich widersprechen bzw. in Kenntnis der Allgemeinen 
  Geschäftsbedingungen des Bestellers Lieferungen und Leistungen 
  vorbehaltlos ausführen.
 
 
  § 2 Angebot, Schriftform, Stornierung
  
  1.
  Unsere Angebote sind freibleibend.
  
  2.
  Bestellungen und Annahmeerklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit 
  unserer schriftlichen Bestätigung. Bei sofortiger Lieferung/ Leistung kann die 
  schriftliche Bestätigung auch durch Rechnungsstellung ersetzt werden.
  
  3.
  Abweichungen, Änderungen und/oder Ergänzungen von Vereinbarungen 
  zwischen dem Besteller und Torocit, einschließlich dieser Geschäfts-
  bedingungen, bedürfen der Schriftform, auf die nur schriftlich verzichtet 
  werden kann.
  
  4.
  Soweit diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder einzelne 
  Rechtsgeschäfte zwischen Torocit und dem Besteller Schriftform vorsehen, 
  finden die Erleichterungen des § 127 Abs. 2 BGB Anwendung.
  
  5.
  Storniert der Besteller den Vertrag aus Gründen, die wir nicht zu vertreten 
  haben, so sind wir berechtigt, Erstattung der bis zum Zeitpunkt der 
  Stornierung angefallenen Kosten zu verlangen. Die Geltendmachung eines 
  weitergehenden Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
  
  6.
  Bei Geschäftsabschlüssen im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs 
  findet § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BGB keine Anwendung, es 
  sei denn, der Besteller ist Verbraucher im Sinne des BGB.
 
 
  § 4 Annahmeverzug
  
  1.
  Für die Dauer des Annahmeverzugs des Bestellers sind wir berechtigt, 
  die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Bestellers einzulagern. 
  Wir können uns hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters 
  bedienen.
  
  2.
  Der Besteller ist verpflichtet, uns sämtliche, mit dem Annahmeverzug 
  verbundenen Kosten, insbesondere Lagerkosten zu erstatten. Die 
  Geltendmachung eines weitergehenden Schadens wird dadurch nicht 
  ausgeschlossen.
  
  3.
  Nimmt der Besteller die Liefergegenstände aus Gründen, die wir nicht 
  zu vertreten haben, nicht ab, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen 
  Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Ersatz vergeblicher 
  Aufwendungen oder Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen.
 
 
  § 5 Gefahrübergang
  
  1.
  Die Gefahr der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Untergangs 
  (Verlusts) des Liefergegenstandes geht mit dessen Absendung oder seiner 
  Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens aber mit Verlassen 
  unseres Werkes auf den Besteller über, unabhängig davon, ob die 
  Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. 
  Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr mit Eintritt 
  des Verzugs auf ihn über. Ist für den Versand eine besondere Weisung des 
  Bestellers abzuwarten, geht die Gefahr auf diesen mit der Anzeige der 
  Versandbereitschaft über. Ebenfalls mit Anzeige der Versandbereitschaft 
  geht die Gefahr über, falls der Versand sich sodann ohne unser Verschulden 
  verzögert oder unmöglich wird.
 
 
  § 6 Mängelrügen, Mängelhaftung
  
  1.
  Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand (z. B. in Katalogen, Produkt-
  informationen, elektronischen Medien oder auf Etiketten) beruhen auf 
  unseren allgemeinen Erfahrungen und Kenntnissen und stellen lediglich 
  Richtwerte oder Kennzeichnungen dar. Sowohl diese Produktangaben als 
  auch ausdrücklich vereinbarte Leistungsmerkmale/Einsatzzwecke entbinden 
  den Besteller nicht davon, die Eignung des Produkts für den beabsichtigten 
  Verwendungszweck zu testen. Angaben zu Haltbarkeit, Beschaffenheit 
  (Eigenschaft) oder Einsatzmöglichkeiten unserer Produkte beinhalten 
  keine Garantie i. S. d. § 443 BGB, es sei denn, sie werden ausdrücklich und 
  schriftlich als solche bezeichnet.
  
  2.
  Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung daraufhin zu 
  untersuchen, ob sie der vertraglich vereinbarten Menge und Beschaffenheit 
  entspricht und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Erkenn-
  bare Mängel/Mengendifferenzen müssen unverzüglich schriftlich, längstens 
  jedoch innerhalb von 14 Tagen, nicht erkennbare Mängel/Mengendifferen-
  zen unverzüglich nach Entdeckung, spätestens 1 (ein) Jahr nach Ablieferung 
  der Ware beim Besteller unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungs- 
  und Lieferscheinnummer sowie einer kurzen Fehlerbeschreibung gegen-
  über Torocit gerügt werden. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, sind 
  Mängelansprüche gegen uns ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten den 
  Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen.
  
  3.
  Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, 
  Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchs-
  materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, 
  so entfällt jede Mängelhaftung, soweit der Mangel hierauf beruht. Dies gilt 
  auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und 
  Handhabung der Produkte oder Fremdeingriff zurückzuführen ist.
  
  4.
  Unsere Mängelhaftung beschränkt sich auf Nacherfüllung, d.h. auf das 
  Recht des Bestellers, auf unsere Kosten – und nach seiner Wahl – die 
  Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu 
  verlangen; § 439 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Schlägt die Nacherfüllung 
  nach angemessener Frist fehl, gleich aus welchem Grund, kann der 
  Besteller – nach seiner Wahl – Herabsetzung des Kaufpreises verlangen 
  oder vom Vertrag zurücktreten; auch die Geltendmachung von Schadens-
  ersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleibt in diesem Fall – 
  vorbehaltlich der Bestimmungen in § 7 – unberührt. Diese Rechte stehen 
  dem Besteller sofort, d.h. ohne Ablauf einer angemessenen Frist zu, wenn 
  wir die Nacherfüllung verweigern oder sie dem Besteller aus sonstigen 
  Gründen unzumutbar ist. Von den vorstehenden Regelungen unberührt 
  bleiben Ansprüche des Bestellers aus der Übernahme einer Garantie durch 
  Torocit sowie die Rückgriffsansprüche nach §§ 478, 479 BGB; Schadens-
  ersatzansprüche stehen dem Besteller im Falle des Rückgriffs jedoch 
  ebenfalls nur nach Maßgabe des § 7 dieser Geschäftsbedingungen zu.
  
  5.
  Eine Mängelhaftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Mängel-
  ansprüche bestehen ferner nicht für Verschleißteile.
  
  6.
  Mängelansprüche gegen uns verjähren in 1 (einem) Jahr, beginnend mit 
  der Ablieferung der Ware, es sei denn, wir hätten den Mangel arglistig 
  verschwiegen, in diesem Fall gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 
  3 Jahren.
  
  7.
  Mängelansprüche gegen uns stehen nur dem Besteller zu und sind 
  nicht abtretbar.
 
 
  § 7 Haftungsbeschränkung
  
  1.
  Wir haften für Schäden oder vergebliche Aufwendungen – gleich aus 
  welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder 
  grob fahrlässigen Pflichtverletzung und/oder unerlaubten Handlung von 
  Torocit bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. 
  In Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung somit ausgeschlossen. 
  Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn wir bzw. unsere gesetzlichen 
  Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. 
  In diesem Fall ist der Schadens/Aufwendungsersatz jedoch – soweit nicht 
  Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt – der Höhe nach auf die Schäden/ 
  Aufwendungen begrenzt, mit denen Torocit aufgrund der ihr zum Zeitpunkt 
  des Vertragsschlusses bekannten Umstände typischerweise rechnen 
  musste und somit zu diesem Zeitpunkt vorhersehbar waren.
  
  2.
  Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers 
  oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und aus der 
  Übernahme einer Garantie bleibt von den vorstehenden Regelungen 
  unberührt.
  
  3.
  Die Haftungsregelungen gemäß Ziff. 1 und 2 gelten auch für anwendungs-
  technische Hinweise und Ratschläge.
  
  4.
  Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen ausge-
  schlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung 
  unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und 
  Erfüllungsgehilfen.
 
 
  § 8 Eigentumsvorbehalt
  
  1.
  Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren 
  bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsver-
  bindung mit dem Besteller bestehenden Forderungen vor. Das 
  Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine 
  gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber getilgt hat.
  
  2.
  Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns als 
  Hersteller im Sinne des § 950 BGB, jedoch ohne Verpflichtung für 
  uns. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen-
  ständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der 
  neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungs-
  endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen 
  verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die 
  Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden 
  oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an 
  der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rech-
  nungsendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen, 
  verbundenen bzw. vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der 
  Verbindung bzw. Vermischung. Erfolgt die Verbindung bzw. 
  Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als 
  Hauptsache anzusehen ist, so wird bereits jetzt vereinbart, dass 
  das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wert-
  anteilsmäßig auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt die fraglichen 
  Gegenstände mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns. 
  Werden die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung 
  entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt die nachfolgend 
  vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der 
  Vorbehaltsware.
  
  3.
  Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsge-
  mäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und/oder zu veräußern, 
  solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungs-
  übereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder 
  sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) 
  bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (ein-
  schließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt 
  der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange 
  (einschließlich MwSt.) an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung 
  bereits jetzt an. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns ab-
  getretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen 
  einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann jedoch nur wider-
  rufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungspflichten nicht 
  ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Fall können wir verlangen, 
  dass uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren 
  Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben 
  macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den 
  Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  
  4.
  Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf 
  unser Eigentum hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. 
  Er wird ferner auch uns benachrichtigen, damit wir ggf. (Dritt-) 
  Widerspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der 
  Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge-
  richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet 
  der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  
  5.
  Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige 
  wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, sind wir 
  berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. 
  Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu 
  verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt 
  kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich 
  erklärt.
  
  6.
  Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden 
  Forderungen (einschließlich eventueller Zinsen und Nebenkosten) 
  um 10 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit 
  Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
  
  7.
  Soweit die vorstehenden Eigentumsvorbehaltsregelungen in anderen 
  Ländern nicht die gleiche Sicherheitswirkung haben wie in der 
  Bundesrepublik Deutschland, wird der Besteller alles tun, um Torocit 
  unverzüglich entsprechende Sicherheitsrechte zu bestellen. Der 
  Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirk-
  samkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte 
  notwendig und förderlich sind.
 
 
  § 9 Preise, Zahlung
  
  1.
  Soweit nichts anderes vereinbart ist, halten wir uns – für den Fall der 
  Abgabe eines verbindlichen Angebots (s. § 2, 1.) – an die in unserem 
  Angebot angegebenen Preise 90 (neunzig) Tage ab Angebotsdatum ge-
  bunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten 
  Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert 
  berechnet.
  
  2.
  Unsere Preise gelten „ab Werk“ zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer 
  in der jeweils geltenden Höhe, jedoch ausschließlich Transportverpackung 
  und Transportversicherung. Unsere Rechnungen sind netto (ohne Abzug) 
  innerhalb von 10 (zehn) Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
  
  3.
  Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers 
  Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten 
  und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf 
  die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzu-
  rechnen. Der Besteller ist hiervon zu unterrichten.
  
  4.
  Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen 
  können. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten 
  erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
  
  5.
  Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen 
  in Höhe von 8 (acht) % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Wir sind 
  ferner berechtigt, für schriftliche Mahnungen eine angemessene Mahn-
  gebühr zu verlangen.
  
  6.
  Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Besteller in Zahlungs-
  verzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag 
  schuldhaft nicht einhält oder wenn uns Umstände bekannt werden, die 
  geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, insbe-
  sondere Zahlungseinstellung oder Antrag auf bzw. Eröffnung eines Insol-
  venzverfahrens. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende 
  Lieferungen zurückzubehalten oder sie nur gegen Vorauszahlung oder 
  Sicherheiten auszuführen.
  
  7.
  Der Besteller ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbe-
  haltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig 
  festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung wegen 
  Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ist der Besteller 
  jedoch stets berechtigt.
 
 
  § 10 Abtretungsverbot
  
  1.
  Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen, 
  sofern wir der Abtretung nicht ausdrücklich und schriftlich vorher zuge-
  stimmt haben. Sofern es sich nicht um generell unbetretbare Ansprüche 
  gemäß § 6 Ziff. 7 dieser Geschäftsbedingungen handelt, ist die Zu-
  stimmung zu erteilen, wenn der Besteller wesentliche Belange nachweist, 
  die unsere Interessen an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots 
  überwiegen.
 
 
  § 11 Geheimhaltung, Nutzungsbeschränkung
  
  1.
  Der Besteller verpflichtet sich, alle kaufmännischen und/oder technischen 
  Informationen und Kenntnisse (Know-how), die ihm im Zusammenhang 
  mit unseren Lieferungen bzw. der Durchführung des (konkreten) Vertrages 
  bekannt geworden oder von uns übermittelt worden sind und die entweder 
  als "vertraulich" gekennzeichnet bzw. (mündlich) bezeichnet oder ihrer 
  Natur nach – unter Berücksichtigung des Rechtsbegriffs der Geschäfts- und 
  Betriebsgeheimnisse – als vertraulich anzusehen sind, geheim zu halten 
  und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, sie sind durch andere 
  Umstände als durch einen Vertragsbruch des Bestellers allgemein bekannt 
  oder leicht zugänglich geworden. Der Besteller wird die genannten 
  Informationen und Kenntnisse ferner nicht für Zwecke außerhalb des 
  konkreten Vertrages nutzen, insbesondere nicht für die Herstellung, den 
  Gebrauch oder den Vertrieb von Produkten, die mit den konkreten Ver-
  tragsprodukten in Wettbewerb stehen. Der Besteller wird entsprechende 
  Verpflichtungen auch seinen Angestellten und sonstigen, bestimmungs-
  gemäß nach dem konkreten Vertrag mit den genannten Informationen/
  Kenntnissen in Berührung kommenden Personen auferlegen. Die vor-
  stehenden Pflichten gelten auch für die Zeit nach Beendigung des 
  konkreten Vertrages fort.
 
 
  § 12 Schlussbestimmungen
  
  1.
  Für diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und die gesamten 
  Rechtsbeziehungen zwischen Torocit und dem Besteller gilt das Recht der 
  Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der 
  Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf 
  (CISG) bzw. sonstiger, der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs 
  dienender bilateraler und multilateraler Abkommen.
  
  2.
  Erfüllungsort für Lieferungen ist unsere jeweilige Auslieferungsstätte, für 
  die Zahlung der Sitz unserer Gesellschaft.
  
  3.
  Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit 
  diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie aus den 
  gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Torocit und dem Besteller ist – 
  soweit der Besteller Kaufmann ist – Bayreuth. Torocit ist jedoch auch 
  berechtigt, den Besteller an dem für ihn allgemein geltenden 
  Gerichtsstand zu verklagen.
  
  4.
  Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen 
  Verkaufs- und Lieferbedingungen oder Bestimmungen in Rechts-
  geschäften zwischen Torocit und dem Besteller unwirksam sein oder 
  werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon 
  unberührt.
 
 
  Torocit, Inhaber Torsten Rolland, M.A.,e.K.
  Handelsregister Bayreuth , HRA 4459
  Kulmbacher Straße 27 A 
  95460 Bad Berneck
  Version 01/21
 
 
  § 3 Lieferzeit und Lieferung
  
  1.
  Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich 
  schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Angabe bestimmter Lieferfristen 
  und Liefertermine durch uns steht unter dem Vorbehalt der richtigen und 
  rechtzeitigen Belieferung durch Zulieferanten und Hersteller.
  
  2.
  Die Lieferfrist läuft nicht während der Dauer von höherer Gewalt, Betriebs- 
  oder Verkehrsstörungen, insbesondere Streiks oder sonstiger unvorherseh-
  barer Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben. Wird hierdurch die 
  Lieferung um mehr als 8 (acht) Wochen verzögert, so ist jede Partei 
  berechtigt, ganz oder teilweise (im Umfang der von der Lieferstörung 
  betroffenen Menge) vom Vertrag zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert 
  sich im Übrigen auch um den Zeitraum, um den sich der Besteller selbst mit 
  der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet.
  
  3.
  Verlängert sich in Anwendung von Ziff. 2 die Lieferzeit oder werden wir 
  durch Rücktritt einer Partei von unserer Verpflichtung frei, so kann der 
  Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
  
  4.
  Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen "ab Werk".
  
  5.
  Torocit ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferver-
  trägen gelten jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.
 
 
 
 
 
 
 
 
  Unsere AGBs - unser Anliegen: 
 
  
 
 
 
  AGBs kaufmännischer Verkehr 
  für Filter-Kunden Portfolio Torocit
 
 
  Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen - Bitte beachten Sie: AGBs für den 
  nichtkaufmännischen bzw. kaufmännischen Verkehr für Produkte wie Luftreiniger, 
  coppa-Ersatzfilter und Schutzmasken finden Sie unter dem Navigationspunkt „AGBs“.  
 
 
  